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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 211 - 222, Sechzehnter Abschnitt - Straftaten gegen das Leben/
Dokument
§ 222 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
§ 222 StGB – Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 211 - 222, Sechzehnter Abschnitt - Straftaten gegen das Leben/
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