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§ 55b KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 55b KWG – Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Zu § 55b: Geändert durch G vom 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KWG - Kreditwesengesetz/§§ 54 - 60d, Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften/