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§ 21 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 RDG M-V – Genehmigungsbehörden

(1) Die Genehmigung erteilen die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

(2) Diese sind auch zuständig für die Durchführung der weiteren Regelungen der Abschnitte 3 und 4 und der für die Unternehmer geltenden Regelungen des Abschnitts 1 sowie für die Abwehr, Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/RDG M-V,MV - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 17 - 26, Abschnitt 3 - Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes/