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Art. 122 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 122 GO – In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 18. Januar 1952 in Kraft. *)

(2) Art. 120a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

*)

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 25. Januar 1952 (GVBl S. 19). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GO,BY - Gemeindeordnung/Art. 119 - 124, Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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