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§ 10 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 MFG – Förderung von Forschung und Entwicklung

(1) Das Land fördert Vorhaben der anwendungsorientierten Forschung und der technischen Entwicklung zu Gunsten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die Forschungsergebnisse müssen veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(2) Die Entwicklung technologisch neuer, insbesondere umweltverträglicher Produkte und Verfahren und deren Einführung in den Produktionsprozeß wird bei kleinen und mittleren Unternehmen gefördert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/MFG,NI - MittelstandsförderungsG/§§ 6 - 10, II. Abschnitt - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungsfähigkeit/
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