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§ 2 NWappG
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWappG
Gliederungs-Nr.: 11410
Normtyp: Gesetz

§ 2 NWappG – Verwendung des Landeswappens

(1) 1Das Landeswappen und das Wappentier dürfen nur die Dienststellen des Landes führen oder in sonstiger Weise verwenden. 2Anderen ist die Verwendung des Landeswappens und des Wappentieres untersagt.

(2) Untersagt ist auch die Verwendung eines dem Landeswappen oder dem Wappentier zum Verwechseln ähnlichen Wappens oder Zeichens.

(3) 1Die Staatskanzlei kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben gestatten, das Landeswappen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu verwenden. 2Die Staatskanzlei kann im Einzelfall die Verwendung des Landeswappens genehmigen, insbesondere zu heraldischen, künstlerischen oder bildenden Zwecken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NWappG,NI - Niedersächsisches Wappengesetz/