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§ 4 UnthBhRRefV
Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: UnthBhRRefV,MV
Gliederungs-Nr.: 306-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 UnthBhRRefV

(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/UnthBhRRefV,MV - Rechtsreferendarunterhaltsbeihilfenverordnung/
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