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Art. 30 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → I. – Richterräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayRiG – Sonstige Wahlvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

Die Richterräte und die Stufenvertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden; im Übrigen gelten für die Wahl die Art. 22 bis 24 dieses Gesetzes sowie Art. 53 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Art. 22 Abs. 4 Satz 4 genügt für Wahlvorschläge zur Wahl der Stufenvertretungen in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Richter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiG,BY - Bayerisches Richtergesetz/Art. 16 - 45, Zweiter Abschnitt - Vertretung der Richter/Art. 17 - 34, I. - Richterräte/
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