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Art. 65 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

II. – Besetzung → 3. – Dienstgerichtshof

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 65 BayRiG – Ständige und nichtständige Mitglieder (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die ständigen und die nichtständigen richterlichen Mitglieder bestellt das Präsidium des Oberlandesgerichts München. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter am Oberlandesgericht München, die weiteren ständigen Mitglieder müssen jeweils zur Hälfte Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein. Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs vor.

(2) Die nichtständigen Mitglieder der Finanzgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Finanzgerichts München, die nichtständigen Mitglieder der Arbeitsgerichtsbarkeit schlägt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts München vor.

(3) Im übrigen gelten Art. 63 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiG,BY - Bayerisches Richtergesetz/Art. 56 - 82, Vierter Abschnitt - Dienstgerichte für Richter/Art. 59 - 66, II. - Besetzung/Art. 64 - 65, 3. - Dienstgerichtshof/
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