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Art. 67 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → III. – Disziplinarverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 67 BayRiG – Anwendung des Bayerischen Disziplinargesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter gelten die Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Gegen einen Richter, einen Staatsanwalt oder einen Landesanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden. Soll auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt werden, ist Disziplinarklage zu erheben.

(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes laufbahnrechtlich gleichwertiges Richteramt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.

(4) Ist gegen einen Richter im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt worden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 des Bayerischen Disziplinargesetzes), so wird das Urteil dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiG,BY - Bayerisches Richtergesetz/Art. 56 - 82, Vierter Abschnitt - Dienstgerichte für Richter/Art. 67 - 72, III. - Disziplinarverfahren/
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