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§ 2 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EigBetrVO – Betriebsleitung

(1) 1Die Betriebsleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. 2Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Betriebsleitung vor einer Weisung zu hören hat.

(2) 1Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so regelt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist. 2Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss. 3Im Übrigen bestimmt die Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(3) Die Betriebsleitung zeichnet unter Angabe des Namens des Eigenbetriebes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeines/
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