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§ 10 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 EigBetrVO – Kassengeschäfte, Liquiditätsplanung

(1) Führt der Eigenbetrieb eine nicht mit der Kommunalkasse verbundene Sonderkasse, so sind § 126 Abs. 2 bis 4 NKomVG und die §§ 42 und 43 KomHKVO entsprechend anzuwenden.

(2) Der Eigenbetrieb steuert seine Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.

(3) 1Für liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, ist § 30 KomHKVO entsprechend anzuwenden. 2Diese Mittel kann der Eigenbetrieb auch der Kommune zur Verfügung stellen. 3Legt die Kommune die zur Verfügung gestellten Geldmittel an, so stehen dem Eigenbetrieb als Vergütung im Sinne des § 7 Abs. 1 mindestens die daraus erlangten Zinserträge zu. 4Zwischen der Kommune und dem Eigenbetrieb getroffene Vereinbarungen sind zu dokumentieren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 6 - 17, Erster Abschnitt - Wirtschaftsführung/