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§ 24 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Zweiter Abschnitt – Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 EigBetrVO – Lagebericht

(1) 1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 2Im Lagebericht ist auch auf Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz einzugehen.

(2) Ist der Eigenbetrieb nach § 38 Abs. 2 von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freigestellt, so muss der Lagebericht über § 289 des Handelsgesetzbuchs hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) genannten Sachverhalte eingehen und diese hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsaussichten bewerten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 18 - 26, Zweiter Abschnitt - Rechnungswesen/