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§ 37 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 EigBetrVO – Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen

1Auf Eigenbetriebe, deren Prüfung des Jahresabschlusses dem Bundesrecht unterliegt, finden von den Vorschriften dieses Teils nur § 33 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 35 und 36 Anwendung. 2Die Beauftragung des Abschlussprüfers (§ 319 des Handelsgesetzbuchs) durch den Eigenbetrieb ist im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt und auch unter Beachtung der Beschränkungen des § 31 vorzunehmen. 3Der Umfang der Prüfung erstreckt sich über das Bundesrecht hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte und die Einhaltung der die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune. 4Eine Ausfertigung des über die Prüfung erstatteten Berichts ist über das Bundesrecht hinaus auch dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/
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