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§ 31a GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → IV. – Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 31a GGO – Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle

(1) 1Das fachlich zuständige Ministerium prüft bei der Erstellung eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs, ob das Gesetz oder die Verordnung erheblich mittelstandsrelevant ist. 2Wird dies verneint, so ist das Ergebnis in die Kabinettsvorlage aufzunehmen. 3Stellt das Ministerium eine erhebliche Mittelstandsrelevanz fest, so ist der Staatssekretärsbesprechung (§ 10 Abs. 3) mit dem Referentenentwurf ein Beschlussvorschlag zur Einleitung eines Clearingverfahrens vorzulegen. 4Das Clearingverfahren dient der Prüfung des Entwurfs auf bürokratische Lasten und wird durch ein Votum und gegebenenfalls Vorschläge zu mittelstandsfreundlicheren Regelungen abgeschlossen.

(2) 1Das Clearingverfahren wird von einer unabhängigen und weisungsfreien Clearingstelle durchgeführt. 2Die Ministerien können die Clearingstelle bitten, sie hinsichtlich der Prüfung der Mittelstandsrelevanz zu beraten. 3Des Weiteren kann die Clearingstelle auf Wunsch der am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Stellen zu sonstigen rechtlichen Fragestellungen, die eine erhebliche Mittelstandsrelevanz haben, beratend tätig werden.

(3) 1Das Clearingverfahren soll den Zeitraum von drei bis sechs Wochen nicht überschreiten. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann nach Abstimmung in der Staatssekretärsbesprechung abweichende Zeiträume festlegen.

(4) 1Das Ergebnis des Clearingverfahrens ist in der Kabinettsvorlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d) darzustellen; die §§ 22 und 40 bleiben unberührt. 2Abweichungen von den Empfehlungen des Votums sind durch das fachlich zuständige Ministerium in der Kabinettsvorlage unter Angabe der Gründe für die Abweichungen anzuzeigen. 3Die Ergebnisse des Clearingverfahrens werden der Landesregierung und dem Landtag im weiteren Rechtsetzungsverfahren in Form einer empfehlenden, gutachterlichen Stellungnahme zur Verfügung gestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 28 - 31a, IV. - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen/