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§ 27 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → III. – Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 27 GGO – Beteiligung des Landesrechnungshofs

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofs berühren oder Auswirkungen von erheblicher finanzieller Bedeutung haben, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 102 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und die Anhörung des Landesrechnungshofs nach § 103 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sollen möglichst frühzeitig erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden/
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