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§ 8 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 8 GGO – Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten der Ministerien ist die Landesregierung erst zu befassen, nachdem ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern persönlich ohne Erfolg geblieben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 3 - 12, B. - Landesregierung/
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