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§ 49 BlnMobG
Berliner Mobilitätsgesetz
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Entwicklung des Radverkehrs

Titel: Berliner Mobilitätsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BlnMobG,BE
Gliederungs-Nr.: 9240-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 BlnMobG – Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs

Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung des Abschnitts Radverkehr dieses Gesetzes stellt das Land Berlin Personal- und Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen zur Förderung heranzuziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BlnMobG,BE - Berliner Mobilitätsgesetz/§§ 36 - 49, Abschnitt 3 - Entwicklung des Radverkehrs/
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