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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BlnMobG,BE - Berliner Mobilitätsgesetz/§§ 36 - 49, Abschnitt 3 - Entwicklung des Radverkehrs/
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§ 49 BlnMobG
Berliner Mobilitätsgesetz
Berliner Mobilitätsgesetz
Landesrecht Berlin
Abschnitt 3 – Entwicklung des Radverkehrs
§ 49 BlnMobG – Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs
Zur Finanzierung der Planung, Organisation, Ausgestaltung und Durchführung des Abschnitts Radverkehr dieses Gesetzes stellt das Land Berlin Personal- und Sachmittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. Dabei sind auch Mittel aus Bundes- und europäischen Förderprogrammen zur Förderung heranzuziehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BlnMobG,BE - Berliner Mobilitätsgesetz/§§ 36 - 49, Abschnitt 3 - Entwicklung des Radverkehrs/
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