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Art. 8 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 HG 2015/2016 – Sonstige Ermächtigungen und Regelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

    Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

  5. 5.

    Art. 8 Abs. 6 und 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),

  6. 6.

    Art. 8 Abs. 6 und 7, 10 bis 12 und 15 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630-2-18-F), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), und

  7. 7.

    Art. 8 Abs. 2a Satz 3, Abs. 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686, BayRS 630-2-19-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190).

(2) 1Das Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

  2. 2.

    in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, der Stiftung "Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien", die von ihr genutzten Räumlichkeiten im Ostflügel des Justizgebäudes in Nürnberg, Fürther Straße 110-112 auf Dauer und unentgeltlich zu überlassen.

(6) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

  1. 1.

    für das Projekt "Dieselnetz Nürnberg" bis zu einem Betrag von 240 Mio. €,

  2. 2.

    für das Projekt "E-Netz Augsburg" bis zu einem Betrag von 520 Mio. €,

  3. 3.

    für das Projekt "Linienstern Mühldorf" bis zu einem Betrag von 310 Mio. € und

  4. 4.

    für das Projekt "E-Netz Allgäu" bis zu einem Betrag von 250 Mio. €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(7) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der 2. S-Bahn-Stammstrecke München gemäß Bau- und Finanzierungsvertrag bis zu einem Betrag von 1 950 Mio. € zu erklären, soweit die Voraussetzungen dazu eingetreten sind und der Bund sich an den Nominalisierungseffekten aus der Anpassung des Realisierungszeitplans beteiligt. 2Der Betrag erhöht sich auf bis zu 2 340 Mio. €, soweit sich auf Grund der Kostenermittlung Kostensteigerungen von bis zu 20 v.H. der geschätzten Baukosten abzeichnen; die Inanspruchnahme der erhöhten Ermächtigung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen.

(8) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. unentgeltlich ein Erbbaurecht von insgesamt ca. 15 100 m2 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1000/2 Gemarkung Göggingen (Baufeld 44) für die Ansiedlung von Forschungseinrichtungen einzuräumen.

(9) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

  1. 1.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

  2. 2.

    natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des Bayern- Portals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht am staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3 085 m², am Flurstück-Nr. 6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1 490 m² und Flurstück-Nr. 80/2 der Gemarkung Söcking zu 2 237 m² einzuräumen.

(11) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der UnternehmerTUM GmbH auf dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1890/2 der Gemarkung Garching für das Entrepreneurship- Zentrum 86 Stellplätze für die Dauer von bis zu 65 Jahren unentgeltlich zu überlassen.

(12) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 590 der Gemarkung Erlangen von rund 7 000 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Zentrum für Physik und Medizin (ZMP) einzuräumen.

(13) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 3 850 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg (HI ERN) sowie ergänzend eine unentgeltliche Grunddienstbarkeit an demselben Grundstück einzuräumen, auf deren Grundlage die Erbbaurechtsnehmerin auf rund 1 200 m² eine Parkpalette zur Schaffung von Stellplätzen für das im Rahmen des Erbbaurechts zu errichtende Gebäude erstellen kann.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung einschließlich der dazugehörigen Zinsen gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eine Ausfallbürgschaft bis zu einer Höhe von 30 Mio. € zu übernehmen.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zugunsten eines Übernehmers der Betriebstätte der Luitpoldhütte AG i. I., Amberg, eine Vereinbarung über eine anteilige Kostenübernahme bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Mio. € vorsorglich für den Fall abzuschließen, dass die zuständige Bodenschutzbehörde die Untersuchung und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen nach dem Bodenschutzrecht auf betriebsnotwendigen Grundstücken der Luitpoldhütte AG i. I. anordnet.

(16) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Bayerischer Landesbank einerseits und der ehemaligen Hypo Alpe Adria Bank International AG, nunmehr firmierend unter HETA Asset Resolution AG (HETA), sowie der Republik Österreich andererseits ermächtigt,

  1. 1.

    mit der Republik Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung einer Generalbereinigung der rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der HETA zu schließen, durch die der Freistaat Bayern insbesondere verpflichtet wird, eine zuvor erhaltene Ausgleichszahlung in Höhe von 1,23 Mrd. € an Österreich zurückzuzahlen, soweit die Bayerische Landesbank Zahlungen aus der Abwicklung der HETA erhalten hat, sowie

  2. 2.

    mit der Bayerischen Landesbank eine Freistellungsvereinbarung zu schließen, unter der der Freistaat Bayern von der Ausgleichszahlung an Österreich unter Anrechnung auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bayerischen Landesbank aus der stillen Einlage des Freistaates Bayern gemäß Rückzahlungsplan der Europäischen Kommission freigestellt wird; soweit eine Anrechnung auf diesen Rückzahlungsplan nicht erfolgt, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, im Rahmen einer Schlussabrechnung eine Zahlung an die Bayerische Landesbank in Höhe eines etwaigen beim Freistaat verbliebenen Restbetrags der Ausgleichszahlung zu leisten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2015/2016,BY - Haushaltsgesetz 2015/2016/