NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 7 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 9 AAÜG
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt

Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAÜG
Gliederungs-Nr.: 826-30-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 AAÜG – Auszahlung von Versorgungsleistungen

(1) 1In die Rentenversicherung werden nicht überführt:

  1. 1.

    Ansprüche auf Versorgungen auf Grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf

    1. a)

      Übergangsrente,

    2. b)

      Vorruhestandsgeld,

    3. c)

      Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen und

    4. d)

      befristete erweiterte Versorgung.

  2. 2.

    Ansprüche auf Invalidenteilrenten und Dienstbeschädigungsteilrenten.

  3. 3.

    Ansprüche auf Elternrenten.

2Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. 3Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 11. 11. 1996 (BGBl I S. 1674). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).

(2) 1Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. 2Die Auszahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungsträger die Beendigung festgestellt hat.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger wird auf Grund der Auszahlung der Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfänger entbunden. 2Er stellt die für die Auszahlung der Leistung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung der Leistung maßgebenden Umstände fest und erlässt die erforderlichen Verwaltungsakte. 3Darüber hinaus hat er der Deutschen Rentenversicherung Bund die für die Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforderlichen Daten zu übermitteln.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und sonstige Dritte dem Versorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 6. 1994 (BGBl I S. 1311).


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