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§ 92 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt III – Einzelne Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 HWaG – Erlaubnisverfahren

(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt § 86 entsprechend.

(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWaG,HH - Hamburgisches Wassergesetz/§§ 79 - 97a, Elfter Teil - Verfahren/§§ 92 - 97, Abschnitt III - Einzelne Verfahrensarten/