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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)

Vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben1
Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen2
  
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"Anlage 1
Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer UmweltverträglichkeitsprüfungAnlage 2
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"Anlage 3
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53) dient es der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 124 S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbUVPG,HH - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/
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