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Art. 74 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

VIII. – Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 74 Verf

Alle Hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Der Senat beschließt das Nähere.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 73 - 77, VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen./
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