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§ 12 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Wegebau

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HWG – Trägerin der Wegebaulast

(1) Trägerin der Wegebaulast ist die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Wegeaufsichtsbehörde kann die Wegebaulast ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder nach Maßgabe bestehender Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland, ein anderes Bundesland, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder den Unternehmer einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 2 Absatzes 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seiten 2378, 2396; 1994 I Seite 2439) oder einer Straßenbahn im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1691), zuletzt geändert am 27. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2378, 2418), betreiben, übertragen.

(3) Dritte, denen die Baulast durch Gesetz oder Vertrag übertragen wurde, haben bei Planung, Bau und Ausbau der öffentlichen Wege die durch den Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Hamburg und die Entschädigungen des Senats vorgegebenen Leitvorstellungen und Grundsätze zur Entwicklung der Freien und Hansestadt Hamburg zu beachten und umzusetzen. Sie haben bei Wegebauplanungen, die Auswirkungen auf das übrige Straßennetz haben können, das Einvernehmen mit der für den Verkehr zuständigen Behörde herzustellen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, für die Bereiche, in denen die öffentlichen Wege unterschiedlicher Trägerinnen der Wegebaulast aufeinander treffen, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über den Bau und die Änderung von Kreuzungen sowie über Umleitungen bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Wegen zu treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 12 - 15d, Vierter Teil - Wegebau/
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