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§ 34 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Wegereinigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HWG – Beauftragte

Die nach § 29 zur Reinigung und nach § 31 zum Winterdienst Verpflichteten müssen, soweit die Reinigung nicht durch den öffentlichen Reinigungsdienst übernommen worden ist, eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes beauftragen, wenn sie

  1. 1.

    eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,

  2. 2.

    nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder

  3. 3.

    wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflichten zur Reinigung oder zum Winterdienst zu erfüllen.

Sie haben im Falle des vorübergehenden oder dauernden Wegfalls der Eignung unverzüglich eine andere Person mit der Ausführung der Reinigung und des Winterdienstes zu beauftragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 28 - 36, Siebenter Teil - Wegereinigung/