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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 37 - 43, Achter Teil - Entschädigung/
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§ 41 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg
Achter Teil – Entschädigung
§ 41 HWG – Entschädigung bei Sondernutzungen
Entfällt eine Sondernutzung durch Entwidmung (§ 7 Absatz 5), so besteht ein Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Das gilt nicht, sofern die Sondernutzung auf § 19 Absatz 7 oder auf Rechtsvorschriften des Bundes beruht, nach denen die Trägerin der Wegebaulast zur Einräumung der Sondernutzung verpflichtet ist; Verträge nach § 19 Absatz 5 bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 37 - 43, Achter Teil - Entschädigung/
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