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§ 64 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Überleitung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 HWG – Vorhandene öffentliche Wege

Die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze sind öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie nach den bisherigen Rechtsvorschriften dem Gemeingebrauch als öffentliche Straßen, Wege oder Plätze gewidmet worden sind oder wenn für die Widmung die Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit besteht. Sie sind in das Wegeverzeichnis einzutragen, dabei ist auch die Trägerin der Wegebaulast anzugeben, sofern dies nicht die Freie und Hansestadt Hamburg ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 64 - 70, Elfter Teil - Überleitung/