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§ 15b HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Wegebau

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 15b HWG – Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus öffentlicher Wege ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und bindet die Enteignungsbehörde.

(2) Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Inanspruchnahme des Eigentums schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(3) Im Übrigen gilt das Hamburgische Enteignungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 12 - 15d, Vierter Teil - Wegebau/
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