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§ 15d HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Wegebau

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 15d HWG – Vorzeitiger Baubeginn

(1) Die Planfeststellungsbehörde kann in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Planfeststellung oder Plangenehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird, wenn

  1. 1.
    mit einer Entscheidung zugunsten der Trägerin der Wegebaulast gerechnet werden kann,
  2. 2.
    an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
  3. 3.
    die Trägerin der Wegebaulast sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht zugelassen wird, den früheren Zustand wieder herzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWG,HH - Hamburgisches Wegegesetz/§§ 12 - 15d, Vierter Teil - Wegebau/
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