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§ 11 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 StGHG

(1) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane der Freien Hansestadt Bremen sowie alle Gerichte und Behörden. Die Entscheidungsformel ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Trifft der Staatsgerichtshof in den Fällen der Artikel 140 und 142 der Landesverfassung im Wege der Normenkontrolle eine Entscheidung über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Norm mit der Landesverfassung, so hat seine Entscheidung Gesetzeskraft. Dies stellt der Staatsgerichtshof in der Entscheidung fest.

(3) Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs vollzieht der Senat, soweit nicht der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung etwas anderes bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 11 - 19, Teil 2 - Allgemeine Verfahrensvorschriften/