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§ 245d BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Teil – Überleitungsvorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 245d BauGB – Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

(2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.

Zu § 245d: Eingefügt durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl I S. 1802).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 233 - 250, Viertes Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften/§§ 233 - 245f, Erster Teil - Überleitungsvorschriften/
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