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§ 4c BremBVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBVO
Gliederungs-Nr.: 2042-e-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4c BremBVO – Kombinationsleistungen

(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 4b Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 4b Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 4b Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 4b Absatz 1 gewährt wird.

(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

  1. 1.

    während einer Verhinderungspflege nach § 4d für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und

  2. 2.

    während einer Kurzzeitpflege nach § 4f für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.

Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.

(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBVO,HB - Bremische Beihilfeverordnung/
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