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§ 31 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 5 – Verfahren nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 StGHG

(1) Hält der Senat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens nicht für gegeben, so führt er die Entscheidung des Staatsgerichtshofs darüber herbei. Er hat in seinem Antrag an den Staatsgerichtshof die Gründe darzulegen, aus denen er das Volksbegehren für nicht zulässig hält.

(2) Der Staatsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind.

(3) Der Senat macht die Entscheidungsformel im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/StGHG,HB - Staatsgerichtshofgesetz/§§ 20 - 32, Teil 3 - Besondere Verfahrensvorschriften/§ 31, Abschnitt 5 - Verfahren nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid/
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