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§ 25 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BerlBG – Bekanntmachungen

Soweit öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, geschieht dies im Amtsblatt für Berlin oder im Bundesanzeiger, soweit gesetzliche Regelungen einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger nicht entgegenstehen. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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