Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 22 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BerlBG – Genehmigungsverfahren

(1) Die in § 16 genannten Gebühren oder Tarife und Entgelte sind durch die zuständige Genehmigungsbehörde der jeweiligen Anstalt zu genehmigen.

(2) Die Genehmigung ist unter Beifügung der Unterlagen, die zur Feststellung der in § 16 genannten Anforderungen notwendig sind, insbesondere des Wirtschaftsprüfungsgutachtens nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 und des Aufsichtsratsbeschlusses nach § 11 Abs. 3 Nr. 3, spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem sie wirksam werden soll. Von dieser Frist kann im Einvernehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abgewichen werden, wenn hierdurch nicht das rechtzeitige Inkrafttreten der Gebühren oder Tarife gefährdet wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 erfüllt sind.

(3) Hat die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags nach Absatz 2 Satz 1 entschieden, gelten die beantragten Gebühren oder Tarife und Entgelte als genehmigt.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/