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§ 10 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BerlBG – Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

  1. 1.
    ein vom Senat zu bestimmendes Mitglied des Senats als vorsitzendes Mitglied,
  2. 2.
    sieben von der Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Senats zu bestellende Mitglieder, wobei dem jeweiligen Aufsichtsrat ein Mitglied der für Abfallwirtschaft, der für Wasser- und Abwasserwirtschaft oder der für öffentlichen Personennahverkehr fachlich zuständigen Senatsverwaltung angehört,
  3. 3.
    acht vom Gesamtpersonalrat, soweit ein solcher besteht, sonst vom Personalrat zu bestellende Mitglieder, von denen mindestens ein Mitglied nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Anstalt sein darf. Diese bestimmen das stellvertretende Vorsitzende Mitglied.

(2) Zum Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 darf nicht bestellt werden, wer

  1. 1.
    bereits zehn oder mehr andere Aufsichtsratsämter in Gesellschaften, die nicht demselben Konzern angehören, bekleidet,
  2. 2.
    in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren vor dieser Bestellung Mitglied im Vorstand derselben Anstalt gewesen ist,
  3. 3.
    wegen mittelbarer oder unmittelbarer Bindungen an ein Wettbewerbsunternehmen der Gefahr der Befangenheit ausgesetzt ist,
  4. 4.
    während der letzten sieben Jahre eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben hat oder über dessen Vermögen während dieser Zeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
  5. 5.
    keine besondere wirtschaftliche Sachkunde und persönliche Eignung besitzt, die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wirkungsvoll zu unterstützen.

(3) Absatz 2 Nr. 3 findet auf die BWB keine Anwendung.

(4) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von fünf Jahren gebildet und bleibt bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats im Amt. Die Gewährträgerversammlung und die Personalvertretung können von ihnen bestellte Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Die nachfolgenden Mitglieder werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats bestellt. Bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Sätzen 2 und 3 hat die Gewährträgerversammlung der BWB die Weisungen des Landes Berlin zu befolgen.

(5) Das Vorsitzende Mitglied kann sich durch seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär mit allen Rechten und Pflichten vertreten lassen. Sind beide verhindert, so führt das stellvertretende Vorsitzende Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 den Vorsitz.

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Satzung kann für Entscheidungen, die der Aufsichtsrat kraft Gesetzes zu treffen hat, kein Mehrheitserfordernis bestimmen, das von der jeweiligen gesetzlichen Regelung abweicht.

(8) Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall beschließt er unter Geltung des Absatzes 7 Satz 2 und 3 mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung über die Aufnahme des Umlaufverfahrens trifft das Vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats. Es fordert die Aufsichtsratsmitglieder zur schriftlichen Abstimmung über die Durchführung des Umlaufverfahrens und den zu fassenden Beschluss auf. Das Vorsitzende Mitglied hat den Mitgliedern eine Frist zur Abgabe der schriftlichen Abstimmung von mindestens fünf Werktagen einzuräumen. Im Umlaufverfahren kann ein Beschluss gefasst werden, wenn nicht innerhalb der in Satz 4 genannten Frist mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Durchführung des Umlaufverfahrens widersprochen hat. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Umlaufverfahrens Absatz 7 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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