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§ 29 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlBG
Gliederungs-Nr.: 27-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BerlBG – Übergangsregelungen

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Anstalten und ihre Amtszeiten bleiben unverändert, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.

(2) Die Gewährträgerversammlungen der Anstalten sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 14 neu zu bestellen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entscheidet der Aufsichtsrat über das Fortbestehen des Beirats gemäß § 13.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
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