Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
Dokument
§ 20 BerlBG
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG)
Landesrecht Berlin
§ 20 BerlBG – Interessenkonflikte
(1) Jedes Mitglied des Vorstands hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat offen zu legen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen zu legen. Der Aufsichtsrat hat die Gewährträgerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung zu informieren.
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlBG,BE - Berliner Betriebe-Gesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2217818,21
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2217818,21
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.