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Art. 103 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 103 BayDO – Kosten des Rechtsmittelverfahrens(1)

(1) Wird ein von einem Beamten im förmlichen Disziplinarverfahren eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird ein von der Einleitungsbehörde eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(2) Hatte ein Rechtsmittel teilweisen Erfolg, hat das Gericht die Kosten teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der Art. 35, 111 bis 114 oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder durch eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 6 entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 101 - 106, Sechster Teil - Kosten des Disziplinarverfahrens/