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Art. 62 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VIII – Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 62 BayDO – Nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen(1)

Die Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in der Anschuldigungsschrift oder in der Äußerung des Beamten zur Anschuldigungsschrift (Art. 61 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige Gründe nur die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 15 - 86, Dritter Teil - Disziplinarverfahren/Art. 61 - 65, Abschnitt VIII - Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung/