Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 92 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt II – Verfahren

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 92 BayDO – Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags(1)

(1) Das Gericht (Art. 91) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 87 - 99, Vierter Teil - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens/Art. 90 - 96, Abschnitt II - Verfahren/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.