Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 45 - 96, Fünfter Teil - Innere Kommunalverfassung/§§ 45 - 70, Erster Abschnitt - Vertretung/
Dokument
§ 48 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Innere Kommunalverfassung → Erster Abschnitt – Vertretung
§ 48 NKomVG – Recht zur Wahl der Mitglieder der Vertretung
(1) 1Zur Wahl der Abgeordneten und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind Personen berechtigt, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und am Wahltag
- 1.
mindestens 16 Jahre alt sind und
- 2.
seit mindestens drei Monaten in der Kommune den Wohnsitz haben.
2Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(2) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 45 - 96, Fünfter Teil - Innere Kommunalverfassung/§§ 45 - 70, Erster Abschnitt - Vertretung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4202571,49
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4202571,49