Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbAbwG – Anzeigepflichten

(1) Sind Stoffe, die nach § 11 oder nach den Nebenbestimmungen einer Einleitungsgenehmigung gemäß § 11a nicht eingeleitet werden dürfen, in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder gibt es dafür erkennbare Anhaltspunkte, haben die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, von denen die Einleitung erfolgt ist, dieses der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn entgegen § 9 Absatz 1 Schmutzwasser in ein Regenwassersiel gelangt ist. Bis zur Beseitigung des Gefahrenzustandes kann die zuständige Behörde die Einleitung des Abwassers untersagen und den Anschluss sperren.

(2) Soll die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vorübergehend nach Art oder Menge geändert werden, ist dieses der zuständigen Behörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten. Bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung sind die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen einzuhalten. Dauerhafte Änderungen der Art oder Menge der Einleitung sind genehmigungsbedürftig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 4 - 12, Zweiter Abschnitt - Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung/