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§ 5 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SFischG – Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 4 - 6, Zweiter Abschnitt - Fischereiberechtigung/
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