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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 4 - 6, Zweiter Abschnitt - Fischereiberechtigung/
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§ 5 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung
§ 5 SFischG – Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 4 - 6, Zweiter Abschnitt - Fischereiberechtigung/
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