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§ 44 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 SFischG – Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.

(3) Die Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält. Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Absatz 3.

(4) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SFischG,SL - Saarländisches Fischereigesetz/§§ 36 - 45, Siebenter Abschnitt - Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände/