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§ 9 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremHilfeG – Landesfeuerwehrverband

(1) Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in einem Landesfeuerwehrverband Bremen zusammenschließen.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Bremen betreut seine Mitglieder und fördert insbesondere das Feuerwehrwesen sowie die Jugendarbeit, die Ausbildung, die Kameradschaft und die Tradition der Feuerwehren. Er wirkt bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mit.

(3) Die Träger des Brandschutzes/Technische Hilfeleistung sollen den Landesfeuerwehrverband Bremen fördern sowie vor allgemeinen Regelungen, welche seine Mitglieder berühren, rechtzeitig beteiligen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 6 - 23, Teil 2 - Brandschutz und technische Hilfeleistung/§§ 6 - 9, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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