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§ 29 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Rettungsdienst und Krankentransport → Kapitel 2 – Durchführung des Rettungsdienstes

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremHilfeG – Mitwirkung anderer Stellen

(1) Die Gesundheitsämter, die Ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Verbände der Krankenkassen im Lande Bremen und der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirken unbeschadet weitergehender Befugnisse im Rettungsdienst beratend mit.

(2) Die Krankenhäuser sind nach Vorgaben des für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsmitglieds verpflichtet, die Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten so zu organisieren, dass diese im Regelfall ohne zeitliche Verzögerung aufgenommen werden können.

(3) Die Rettungsdienstträger wirken darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit

  1. 1.

    den klinischen Ausbildungsteil des Rettungsdienstpersonals durchführen,

  2. 2.

    Ärztinnen und Ärzte für den Einsatz als Notärztin oder Notarzt oder als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt in erforderlicher Anzahl gegen Erstattung der mit ihnen vereinbarten Kosten zur Verfügung stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 24 - 36, Teil 3 - Rettungsdienst und Krankentransport/§§ 26 - 33, Kapitel 2 - Durchführung des Rettungsdienstes/