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§ 42 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Katastrophenschutz → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremHilfeG – Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

(1) Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Frauen und Männer, die freiwillig und ehrenamtlich in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Katastrophenbekämpfung sowie an Katastrophenschutzübungen und Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb der jeweiligen Stadtgemeinde oder des Landes Bremen teilzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 37 - 48, Teil 4 - Katastrophenschutz/§§ 37 - 44, Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften/
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