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§ 65 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 10

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 BremHilfeG – Rechtsverordnung zu Datenschutzregelungen

Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen insbesondere zu Speicherfristen und technischen und organisatorischen Maßnahmen über die nach §§ 61 bis 64 zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfängerin oder die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittlung zu treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 61 - 65, Teil 10/
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