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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 6 - 23, Teil 2 - Brandschutz und technische Hilfeleistung/§§ 19 - 23, Kapitel 5 - Werkfeuerwehren/
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§ 21 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 5 – Werkfeuerwehren
§ 21 BremHilfeG – Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes
Die Einsatzleitung kann nach pflichtgemäßem Ermessen Werkfeuerwehren zur Gefahrenbekämpfung außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen. Dem Ersuchen hat die Werkfeuerwehr Folge zu leisten, wenn die Gefahrenbekämpfung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung gewährleistet bleibt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 6 - 23, Teil 2 - Brandschutz und technische Hilfeleistung/§§ 19 - 23, Kapitel 5 - Werkfeuerwehren/
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