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§ 21 BremHilfeG
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Brandschutz und technische Hilfeleistung → Kapitel 5 – Werkfeuerwehren

Titel: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHilfeG
Gliederungs-Nr.: 2132-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremHilfeG – Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes

Die Einsatzleitung kann nach pflichtgemäßem Ermessen Werkfeuerwehren zur Gefahrenbekämpfung außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen. Dem Ersuchen hat die Werkfeuerwehr Folge zu leisten, wenn die Gefahrenbekämpfung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung gewährleistet bleibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHilfeG,HB - Bremisches Hilfeleistungsgesetz/§§ 6 - 23, Teil 2 - Brandschutz und technische Hilfeleistung/§§ 19 - 23, Kapitel 5 - Werkfeuerwehren/